"Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten."
(John F. Kennedy)

In diesem Sinne heiße ich Sie willkommen auf dem Internetauftritt meiner Kanzlei.

Um das Recht zu Ihren Gunsten durchsetzen zu können, stehe ich Ihnen mit meiner mehr als 20-jährigen Erfahrung als Rechtsanwältin in den verschiedensten Bereichen zur Verfügung.

Ich berate und vertrete sowohl kommunale und regionale Unternehmen als auch Privatpersonen in den unterschiedlichsten Bereichen des vom Recht geprägten Lebens.

Eine hier auszugsweise aufgeführte Auswahl meiner bisher vertretenen Mandanten, soll Ihnen einen ersten Eindruck meiner jahrelangen Erfahrung vermitteln. Ich würde mich freuen, wenn Sie mit Ihrer Beauftragung diese Auswahl für mich erweitern könnten und zu mir und meinem Team Kontakt aufnehmen.

Ihre Angelika Riehl-Michaelis

 

Angelika Riehl-Michaelis

Die Beratung und Vertretung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten gehört zu einem der Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin. Ich habe zudem auch umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, gerade auch in der Begleitung von Unternehmen im Strukturwandel. Ein weiteres Kerngebiet meines anwaltlichen Alltages machen Grundstückssachen aus.

Ich bin am Landgericht Potsdam und am Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassen.

seit 01.01.2013 Kanzlei Riehl-Michaelis
1998 - 2012 Gesellschafterin bei „Rechtsanwälte Riehl-Michaelis & Stieger“
seit 1990 Rechtsanwältin
1984 - 1990 Studium an der Humboldt-Universität Berlin/Diplomjuristin
1981 - 1990 Rat des Kreises Brandenburg
1976 - 1981 Fachschulstudium in Weimar Fachschuljurist
1972 - 1981 Sekretär (heute Rechtspfleger) Kreisgericht Brandenburg
1970 - 1972 Abitur an der Volkshochschule
1970 - 1972 Berufsausbildung Industriekaufmann im Stahl- und Walzwerk Brandenburg
05.08.1953 geboren in Brandenburg an der Havel

 

Frau Kofke

Frau Kofke

Frau Kofke ist Ansprechpartnerin für Terminvereinbarungen oder Übermittlungen von Informationen sowie Nachfragen in Kosten- oder Zwangsvollstreckungssachen.

 

Die Schwerpunkte meiner Arbeit

Bei all meinen Tätigkeiten stehen der jeweilige Mandant und seine Interessen im Vordergrund – Individualität wird dabei groß geschrieben!

In allen Bereichen meiner anwaltlichen Tätigkeit stehe ich Ihnen individuell, sowohl beratend als auch bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung zur Seite. Sollte sich auf diesem Wege jedoch Ihr rechtliches Problem nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen lassen, so gehe ich auch den dann notwendigen Weg der gerichtlichen Auseinandersetzung – und das konsequent.

Meine berufliche Tätigkeit umfasst hauptsächlich die folgenden Bereiche:

Auf diesem juristischen Gebiet stehe ich Ihnen in allen nur denkbaren familienrechtlichen Konstellationen zur Seite. Dies betrifft vor allem die Bereiche Ehe und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und die damit verbundenen Fragestellungen: von der Ausarbeitung von Eheverträgen und die Beratung, welches Güterrecht individuell ratsam ist, bis hin zum Scheidungsverfahren. Wobei es um die Scheidung an sich, aber auch die entsprechenden Folgen geht, wie etwa Unterhalt oder auch Umgangsrechte mit gemeinsamen Kindern oder den rentenrechtlichen Versorgungsausgleich.

Aber nicht nur in rechtlich anerkannten Lebensgemeinschaften kann es zu Konfrontationen mit dem Gesetz kommen. Was passiert zum Beispiel in nichtehelichen/nichtpartnerschaftlichen Lebensgemeinschaften? Gemeinsame Wohnung, gemeinsamer Hausstand und dann die Trennung. Auch hier stehe ich Ihnen zur Verfügung und berate Sie gerne.

Der gesellschaftliche Wandel hin zu nichtehelichen/nichtpartnerschaftlichen Lebensgemeinschaften wirft auch hinsichtlich gemeinsamer Kinder einige Fragen auf. Von der Vaterschaftsanerkennung, über das Umgangs- und Unterhaltsrecht bis hin zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Hier umfasst meine Tätigkeit eine allgemeine Beratung vor und nach dem Erbfall, über die rechtliche Lage in unserem Rechtssystem.

Ich stehe Ihnen aber auch individuell bei der Gestaltung eines Ihren Interessen entsprechendes Testaments zur Seite.

Darüber hinaus erarbeite ich für Sie - mit Ihnen - individuelle auf den Ernstfall ausgerichtete Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. In diesem höchstpersönlichen Bereich des eigenen Lebens stehen Ihre Interessen ganz besonders im Vordergrund. Sie sollten für den Ernstfall vorbereitet sein, dass in dieser Zeit nicht Ihre engsten Verwandten mit schwerwiegenden Entscheidungen konfrontiert sind.

Sobald ein Erbfall eingetreten ist, helfe ich Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen. Dies kann sich in einer vielfältigen Art und Weise vollziehen. Beginnend bei der Feststellung von Erbenpositionen, über die Auseinandersetzung mit Miterben bzw. die Auflösung von Erbengemeinschaften, bis hin zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

In diesem Bereich vertrete ich Sie in allen Fragen des alltäglichen Lebens, von den Möglichkeiten bei mangelhaften Kaufgegenständen, bei der Abwicklung von Verkehrsunfallfolgen - mit der Gegenseite oder der Versicherung.

Sie haben sich ein Haus bauen lassen oder ein anderweitiges Werk errichten lassen und es treten Probleme auf? Dann helfe ich Ihnen auch hier, dass Ihr Traum kein Albtraum wird und Sie zu dem Ihnen zustehenden Recht gelangen. Aber auch wenn Sie selbst Bauunternehmer sind und Probleme mit Ihrem Auftraggeber haben, werde ich die Auseinandersetzung für Sie führen.

Sie sind Unternehmer oder wollen ein eigenes Unternehmen gründen und benötigen hierfür Arbeitsverträge? Hinsichtlich der Gestaltung – in Ihrem Interesse und nach Ihren Wünschen – gestalte ich diese für Sie.

Oder Sie haben Probleme als Arbeitgeber mit einem Angestellten oder als Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber, hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten stehe ich Ihnen mit Rat zur Seite – egal ob Abmahnung oder gar Kündigung.

Auch Sie als Betriebsrat benötigen rechtlichen Beistand, dann kommen Sie auf mich zu und ich helfe auch in diesem Bereich hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten.

Hier stehe ich Ihnen sowohl im Bereich der Wohnraummietverhältnisse als auch bei Gewerbemietverhältnissen zur Seite.

Haben Sie als Mieter ein Problem mit Ihrem Vermieter – beginnend bei Mietmängeln über die jährliche Betriebskostenabrechnung bis hin zur Beendigung eines Mietverhältnisses? In diesen Fällen übernehme ich für Sie die Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter, um das für Sie interessengerechte Ergebnis herbeizuführen.

Oder sind Sie als Vermieter betroffen von säumigen Mietern oder wollen Mieter, denen Sie gekündigt haben, das Mietobjekt nicht verlassen? Dann stehe ich Ihnen für die zur Durchsetzung Ihrer Interessen notwendigen Schritte zur Verfügung.

Was ist zu tun, wenn ein Rechtsstreit droht? Eine Einführung.

Oftmals plötzlich und unvorbereitet, manchmal aber auch erkennbar, ergeben sich Probleme mit rechtlichen Fragestellungen, die für den Einzelnen kaum allein zu klären sind.

Da ist es die fröhliche Einkaufsfahrt, die in einem Verkehrsunfall endet, da verblasst die Erinnerung an das gelungene Betriebsfest, da der Arbeitgeber unerwartet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat, da erklärt der Ehepartner, dass er sich nach 20 Ehejahren nochmals neu orientieren will, da gerät der Familientraum vom eigenen Haus im Grünen zum finanziellen Fiasko, da die Bauverwaltung scheinbar grundlos die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt.

Oder die Freude der Nachbarn über die von der Stadt neu ausgebaute Wohnstraße schlägt schnell in Verärgerung um, wenn dem Anlieger zur Beteiligung an dem Aufwand ein Straßenbaubeitragsbescheid zugeht. Viele weitere Fälle des täglichen Alltages ließen sich anfügen.

Wie ist all dies zu verstehen? Was ist zu unternehmen? Was muss zuerst gemacht werden? Mit wem muss Kontakt aufgenommen werden? Viele Fragen drängen sich in kurzer Zeit auf und müssen beantwortet werden.

Vielfach ist dabei juristischer Rat notwendig und die konkrete Beauftragung einer Rechtsanwältin mit der Interessenwahrnehmung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einem ersten Gespräch bei der Rechtsanwältin. Die Anwältin wird ihrem Mandanten dabei aufmerksam zuhören, welche Probleme der Mandant vorträgt, um aus dem Sachverhalt das für den Fall wesentliche herauszuarbeiten.

Dabei ist es oft für Mandanten erstaunlich, dass sich der umfassend dargestellte Sachverhalt auf wenige juristische Kernsätze beschränken lässt, welche für die Bearbeitung der Angelegenheit in der Regel ausreichend sind. Die Anwältin kann also am effektivsten an der Sache arbeiten, wenn sich der Mandant bereits zum Erstgespräch so vorbereitet, dass er den Sachverhalt an sich präsent hat und die aus seiner Sicht wesentlichen, aber auch unwesentlichen Dinge vortragen kann. Werden in der Sache Unterlagen benötigt oder Informationen aus Dokumenten, ist auf Urkunden oder andere Beweismittel zuzugreifen, dann sollten diese Unterlagen in der Regel zum Anwaltsbesuch mitgebracht werden bzw. Personen, die bestimmte Einzelheiten des Falls bestätigen, sollten mit vollständigem Namen und Anschrift benannt werden können.

Sicher wird Ihnen die Anwältin in diesem Erstgespräch schon einiges in der Sache sagen können. Ist dies bei einem komplexen Sachverhalt oder einem eher fernliegenden Rechtsgebiet nicht der Fall, wird Ihnen die Anwältin Informationen dann zukommen lassen, wenn sie sich in der Sache über die Rechtslage informiert hat.

Grundlage des Mandatsverhältnisses zwischen Mandant und Anwältin ist ein vertrauensvoller Umgang miteinander. Stellen Sie die Fragen, die Sie interessieren und die Sie geklärt haben wollen. Soweit sich hierfür Anhaltspunkte ergeben, wird die Anwältin Sie auch über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe informieren und sie wird mit Ihnen auch über die Kosten der anwaltlichen Beauftragung sprechen oder sogar den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vorschlagen. Eventuell wird sie auch ansprechen, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung für die anwaltliche Vertretung und die Verfahrenskosten aufkommt.

Insoweit ist im Erstgespräch ein umfassendes Programm abzuarbeiten. Die Anwältin wird all dies im Blick haben. Gemeinsam sollten Sie festlegen, wie konkret in Ihrer Sache vorzugehen ist.

Trotz der besten Vorbereitung auf das Gespräch mit der Anwältin, stellen sich manche Fragen erst im Nachhinein und dann ist es möglich, die Rechtsanwältin entweder telefonisch oder für ein weiteres Gespräch zu erreichen. Zudem stehen für Rückfragen, das Übermitteln von Informationen, das Entgegennehmen von Unterlagen, das Vereinbaren von Terminen und für weitere Nachfragen auch die fachkundigen Mitarbeiter der Anwaltskanzlei zur Verfügung, welche insgesamt über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und die Fragen soweit möglich und zulässig kompetent beantworten können.

Die Prozesskostenhilfe ist die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei von den Prozesskosten. Prozesskostenhilfe ist in jedem Rechtsbereich und für die meisten Prozess- oder Verfahrensarten möglich. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung aus ihrem Einkommen und - soweit zumutbar - aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder je nach Höhe des Einkommens und der Unterhaltsverpflichtungen nur in höchstens 48 Monatsraten aufbringen kann.

Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss und nicht mutwillig sein darf. Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll und die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Soweit in dem prozessualen Verfahren eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist und gegebenenfalls auch sonst wird der Partei ein von ihr gewählter, zur Vertretung bereiter, sonst ein/eine vom Gericht bestellter Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beigeordnet. Für diesen Rechtsanwalt oder diese Rechtsanwältin entsteht ein Anspruch auf Vergütung durch die Staatskasse nach besonderen Regelungen. Die Prozesskostenhilfe deckt also das Risiko der Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwaltes ab. Das Risiko der möglichen Kosten des Gegenanwaltes, die im Falle des Unterliegens zu tragen sind, wird nicht abgedeckt.

Über das Verfahren zur Beantragung von Prozesskostenhilfe berät Sie Ihr Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsanwältin. Mit der Antragstellung muss der Nachweis geführt werden, dass die Partei im oben dargestellten Sinne zur Kostentragung nicht in der Lage ist. Ein amtlicher Vordruck über die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist auszufüllen und es sind entsprechende Nachweise (z.B. Einkommensnachweis, Mietaufwendungen, sonstige Belastungen) beizufügen. Ist der Prozesskostenhilfeantrag nicht hinreichend begründet, kann das Gericht eine Frist zur Ergänzung der Erklärung und der Nachweise bestimmen.

Sollten sich die Angaben, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt haben nachträglich als unzutreffend herausstellen, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.

Sofern sich Anhaltspunkte hierfür bieten, wird der Rechtsanwalt von sich aus auf die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe hinweisen.

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung und gleichen Zugang zu den Gerichten zu wahren, sieht das Beratungshilfegesetz im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege eine Rechtsberatung Minderbemittelter vor.

Über die Gewährung von Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht, soweit die Angelegenheit dort nicht sogleich abschließend erledigt werden kann.

Der Rechtssuchende kann sodann mit einem Berechtigungsschein einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen oder auch eine bereits getroffene Anwaltswahl nachträglich bestätigen lassen.

Der Rechtssuchende schuldet dem tätig gewordenen Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin eine Gebühr von 10,00 EUR, wobei die restlichen Kosten durch die Staatskasse übernommen werden.

Die Rechtsanwältin ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und sie übt einen freien Beruf aus. Sie ist die berufene Beraterin und Vertreterin in allen Rechtsangelegenheiten des Mandanten.

Die Rechtsanwältin wird durch die Landesjustizverwaltung bzw. - so im Land Brandenburg - durch die Rechtsanwaltskammer zugelassen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt erlangt hat und weitere Voraussetzungen erfüllt. Die Rechtsanwältin ist zur Errichtung einer Kanzlei in dem Gerichtsbezirk verpflichtet, in dem sie als Anwalt zugelassen ist. In der Regel ist die Rechtsanwältin bei einem Amts- und bei einem Landgericht zugelassen. Sie kann zudem nach fünf Jahren anwaltlicher Tätigkeit auch am Oberlandesgericht zugelassen werden.

Die Rechtsanwältin nimmt die Interessen ihrer Mandanten außergerichtlich, aber auch insbesondere in gerichtlichen Verfahren als Prozessvertreterin in Zivilverfahren oder in Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wahr bzw. vertritt sie den Mandanten als Verteidiger in Straf- und Bußgeldangelegenheiten.

Besondere Sachkunde der Rechtsanwältin auf einem bestimmten Gebiet kommt dadurch zum Ausdruck, dass ihr von der Rechtsanwaltskammer die Befugnis erteilt wurde, die Bezeichnung Fachanwältin zu führen. Die Fachanwältin kommt in besonderer Weise auch ihrer Fortbildungsverpflichtung nach.

Das Rechtsverhältnis der Rechtsanwältin zu ihrem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, ein ihr angetragenes Mandat anzunehmen. Sie muss aber die Ablehnung unverzüglich erklären. In bestimmten Fällen darf sie nicht tätig werden, so zum Beispiel wenn sie in derselben Rechtssache eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat.

Die Rechtsanwältin hat ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihre Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern.

Die Rechtsanwältin ist als Einzelanwältin, in einer Sozietät, in einer Partnerschaft oder einer anderen zulässigen Form tätig. Für ihre Tätigkeit erhält die Rechtsanwältin Gebühren, welche nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden. Diese gesetzlichen Gebühren sind Mindestgebühren. Die Rechtsanwältin kann mit dem Mandanten entsprechend des Aufwandes in dem Mandat aufgrund der Bedeutung der Sache und dem Umfang der zu leistenden anwaltlichen Tätigkeit ein höheres Honorar im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung vereinbaren. Aufgrund des mit dem Mandanten bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages haftet die Rechtsanwältin ihrem Mandanten gegenüber für Schäden, die sie aus Verschulden verursacht hat (Anwaltshaftung).

Die Aufsicht über die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte übt die Rechtsanwaltskammer aus. Die Rechtsanwälte eines Oberlandesgerichtsbezirks bilden die Rechtsanwaltskammer. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht der Landesjustizverwaltung.

Wird die Rechtsanwältin durch einen Mandanten mit der Betreuung seiner Rechtsangelegenheit beauftragt, erwirbt die Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber dem Mandanten. War bislang hierfür die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Grundlage, gilt heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Gebühren richten sich danach nach der Art der Angelegenheit und nach dem Wert des Gegenstandes der Beratung oder Vertretung (Gegenstandswert oder Streitwert). Für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten fallen Rahmengebühren an, welche sich nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten richten.

Da die gesetzlichen Gebühren Mindestgebühren sind, kann ein höheres Honorar mit dem Mandanten vereinbart werden. Eine derartige Vergütungsvereinbarung wird die Rechtsanwältin immer dann anregen, wenn der durch sie zur ordentlichen Erledigung des Mandates zu betreibende Aufwand zu den gesetzlichen Gebühren außer Verhältnis steht. Dabei wird die Rechtsanwältin stets im Blick haben, dass sie nicht nur einen angemessenen Kanzleibetrieb und die ordnungsgemäße Behandlung des Mandates sicherzustellen hat, sondern sie zur Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben im Rahmen der Mandatsführung kompetente Mitarbeiter beschäftigt. Ist etwa ein höherer Ermittlungsaufwand zu betreiben, sind zudem umfangreiche Nachforschungen zu führen, bedarf es eines intensiven Mandantenkontaktes oder etwa vielfältiger Verhandlungen, dann decken die gesetzlichen Gebühren den Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit nicht.

Regelmäßig wird die Rechtsanwältin über ihre Tätigkeit gegenüber dem Mandanten eine Rechnung erstellen. Die gesetzliche Vergütung der Rechtsanwältin - Gebühren und Auslagen - wird auch auf Antrag durch das Gericht festgesetzt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist (gegenwärtig noch) unzulässig.

Die Rechtsschutzversicherung ist anders als die Haftpflichtversicherung eine reine Kostenversicherung. Durch sie werden je nach Umfang die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Geltendmachung eines eigenen Anspruches oder die Verteidigung gegenüber einem von einem Dritten erhobenen Anspruch (ohne Rücksicht auf dessen Begründetheit) entstehen, sowie die Kosten einer mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Strafverteidigung abgedeckt.

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt den Grundsatz der freien Anwaltswahl nicht aus, sofern nicht im Versicherungsvertrag anderes geregelt ist. Es obliegt also allein dem Ratsuchenden, welchen Rechtsanwalt oder welche Rechtsanwältin er mit seiner Vertretung beauftragt.

Sofern der Mandant vor dem Erstbesuch bei der Anwältin noch nicht bei seiner Rechtsschutzversicherung angefragt hat, ob diese eintrittspflichtig ist, sollte er in jedem Falle seine Anwältin von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung informieren. Diese kann dann im Auftrage des Mandanten bei der Rechtsschutzversicherung nachfragen und wird in der Regel einfachen Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung erledigen. Die Rechtsanwältin ist hierzu nicht verpflichtet, denn das Abprüfen der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung stellt insoweit grundsätzlich bereits ein eigenständiges Mandat dar, aus welchem der Rechtsanwältin ein Vergütungsanspruch entsteht. Umfassendere Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung, die sich etwa weigert, Kosten zu übernehmen, wird die Rechtsanwältin daher nicht als reine Serviceleistung mit erbringen können.

Weigert sich die Rechtsschutzversicherung, die durch die Anwältin berechtigt geltend gemachten Vergütungsansprüche auszugleichen, besteht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Mandant und Anwältin der direkte Vergütungsanspruch der Anwältin gegenüber dem eigenen Mandanten.

Ausgewählte Mandanten meiner Kanzlei und Kooperationspartner

Kontakt

  • Rechtsanwältin Angelika Riehl-Michaelis
  • Neustädtischer Markt 22
  • 14776 Brandenburg an der Havel
  • Telefon: 03381. 890 00 80
  • Telefax: 03381. 890 00 89
  • E-Mail: kanzlei[at]riehl-michaelis.de